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Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2026
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784-L

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 7. August 2025, Az. M4-7687.3-1/525

(BayMBl. Nr. 352)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 7. August 2025 (BayMBl. Nr. 352)

1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671),
Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen,
Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission,
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz,
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz) ,
Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung) ,
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz),
Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften hierzu, sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz – ZuVLFG)
in der jeweils geltenden Fassung.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Präambel
1Ziel dieses Programms ist die Veränderung der Verzehrgewohnheiten von Kindern zu einer gesundheitsförderlichen Ernährung. 2Dem zu geringen Verzehr von Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten bei Kindern soll entgegengewirkt und der Anteil an Obst, Gemüse, sowie Milch und Milchprodukten in der Ernährung nachhaltig erhöht werden. 3Die Wertschätzung für Lebensmittel und ihre Entstehung soll ebenfalls gesteigert werden. 4Das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft mit den teilnehmenden Einrichtungen spielt bei der regelmäßigen Versorgung mit Obst, Gemüse, sowie Milch und Milchprodukten eine wichtige Rolle. 5Ein abwechslungsreiches Angebot mit Erzeugnissen aus regionaler Erzeugung und mit saisonalem Bezug soll bevorzugt eingesetzt werden. 6Die Verwendung ökologisch erzeugter Produkte wird ausdrücklich begrüßt. 7Flankierende Maßnahmen und das Vorbild des Erziehungs- und Lehrpersonals unterstützen die erfolgreiche Umsetzung des Programms und das Erreichen der angestrebten Verhaltensmuster. 8Es soll deshalb im Rahmen dieser Richtlinie die kostenlose Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten unter den nachfolgend genannten Bedingungen und nach Verfügbarkeit der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gefördert werden. 9Die Richtlinie dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten in Kindergärten und Häusern für Kinder und schulischen Einrichtungen im Rahmen eines von der Europäischen Union eingeführten und mitfinanzierten EU-Schulprogramms in Bayern. 10Die Umsetzung des EU-Schulprogramms erfolgt auf Grundlage einer regionalen Strategie gemäß Art. 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Umsetzung eines Schulprogramms in Bayern.