Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzung

Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden.

4.1   Lieferverhältnis

1Die Rechte und Pflichten des Lieferanten sowie der Einrichtung sind im jeweiligen Merkblatt aufgeführt. 2Mit dem Antrag auf Zuwendung bzw. der Lieferbestätigung bestätigen der Lieferant und die Einrichtung, vom Merkblatt Kenntnis genommen und die jeweiligen Verpflichtungen eingehalten zu haben bzw. einzuhalten. 3Im Internet-Förderwegweiser des StMELF unter www.stmelf.bayern.de/foerderung/schulprogramm stehen die erforderlichen Merkblätter und Formulare zur Verfügung.

4.2   Verpflichtungen der Einrichtungen

Die teilnehmenden Einrichtungen sind verpflichtet:
pädagogische Begleitmaßnahmen umsetzen.
Die verpflichtende Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen ist bei der Teilnahme von Kindergärten und Häusern für Kindern über die verbindliche Umsetzung des Bildungsziels „Gesundheitsbildung“ (§ 13 Kinderbildungsverordnung) erfüllt. Bei den Grund- und Förderschulen sind diese bei den Klassen 1 bis 4 über die Umsetzung des Lehrplans abgedeckt.
Teilnahmeberechtigte vergleichbare Einrichtungen und die höheren Jahrgangsstufen der Mittel- und Förderschulen (siehe Nr. 3.2) müssen für alle Kinder pädagogische Begleitmaßnahmen durchführen, die das Wissen und Verständnis der Kinder zu Ernährung und Landwirtschaft fördern. Die Durchführung der pädagogischen Begleitmaßnahmen muss bei Vor-Ort-Kontrollen belegt werden können.
Orientierung zur Umsetzung bieten der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Soziales mit seinen Inhalten zum Themenbereich Ernährung, der LehrplanPlus und die Handreichung Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Bildungsangebote des StMELF zum Themenbereich Ernährung, Hauswirtschaft und Landwirtschaft stehen allen Einrichtungen unter www.stmelf.bayern.de/ernaehrung/angebote-fuer-schulen zur Verfügung.
mit dem vorgegebenen Poster oder auf der Homepage der Einrichtung (sofern vorhanden) darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulprogramm teilnehmen. Das Poster steht zum Download im Förderwegweiser des StMELF bereit.
die gelieferten Produkte an begünstigte Kinder zu verteilen.
die Anzahl der bestätigten berücksichtigungsfähigen Kinder nachvollziehbar zu dokumentieren.

4.3   Lieferung von Bio-Produkten

1Im Rahmen dieser Richtlinie zur Umsetzung des EU-Schulprogramms gelten sowohl ökologische/biologische Erzeugnisse gemäß Art 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 als auch Umstellungserzeugnisse gemäß Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2018/848 (Umstellungserzeugnisse) als Bio-Produkte.
2Lieferanten, die Bio-Produkte liefern, müssen dies nachweisen. 3Der Nachweis hat durch eine Bio-Zertifizierung des Lieferanten, sowie die Ausweisung der Bio-Produkte auf den Lieferscheinen zu erfolgen. 4Die Bio-Zertifizierung ist im jeweiligen Schuljahr spätestens bei der erstmaligen Beantragung einer Auszahlung für die Lieferung von Bio-Produkten der Bewilligungsstelle vorzulegen. 5Die Lieferscheine werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle geprüft.