Inhalt
8.
Antrags- und Kontrollverfahren
8.1
Antragstellung
1Für jede Lieferperiode, in der zuwendungsfähige Produkte geliefert wurden, ist ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung im Rahmen der Online-Antragstellung über iBALIS einzureichen.
2Dabei gilt die Antragsfrist gemäß Verordnung (EU) 2017/39. 3Für jede belieferte Einrichtung ist eine eigene Lieferbestätigung je gewählter Lieferperiode mit dem Antrag einzureichen. 4Ein Lieferant kann mehrere (Teil-)Anträge stellen.
5Die Lieferperioden werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. 6Mit der Lieferbestätigung bestätigt die Einrichtung den Erhalt der Waren gemäß den ihr vorliegenden Lieferscheinen, deren ordnungsgemäße Qualität und Verteilung sowie die Durchführung der flankierenden Maßnahmen.
7Jede belieferte Einrichtung erhält für jede Lieferung vom Lieferanten einen Lieferschein mit folgenden Mindestangaben:
- –
belieferte Einrichtung,
- –
Lieferdatum,
- –
gelieferte Produkte,
- –
Produktart (konventionell oder Bio),
- –
Menge in Kilogramm bzw. Liter.
8Der Verwendungsnachweis i. S. v. Nr. 6 ANBest-P gilt mit der Lieferbestätigung als erbracht.
8.2
Bewilligung, Auszahlung und Aufbewahrungsfristen
1Die zuständige Stelle erlässt auf Basis der eingereichten Belege einen Bewilligungsbescheid. 2Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Mittelfreigabe durch das StMELF. 3Die Lieferscheine sind von der Einrichtung und dem Lieferanten über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.
8.3
Kontrollen
1Die zuständige Stelle führt die Verwaltungskontrollen nach Verordnung (EU) 2017/39 durch. 2Der Prüfdienst der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) führt die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Vorgaben durch und übermittelt die Ergebnisse der zuständigen Stelle zur weiteren Verwendung.