Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2025

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Kosten

1Die zuwendungsfähigen Kosten werden pro definierte beihilfefähige Portion durch einen bayernweit einheitlichen Pauschalbetrag festgelegt. 2Der Pauschalbetrag pro Portion liegt bei 0,35 € für konventionelle Produkte und bei 0,46 € für ökologische Produkte. 3Die Mindestportionsgrößen sind wie folgt festgelegt:
100 Gramm Obst und Gemüse,
200 Milliliter Milch,
200 Gramm Buttermilch,
150 Gramm Joghurt/Quark,
30 Gramm Käse.

5.3   Höhe der Förderung

1Die Höhe der Zuwendung berechnet sich aus der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, der gelieferten Menge an zuwendungsfähigen Produkten pro Lieferperiode, sowie der festgesetzten Portionspauschale. 2Die Zuwendung wird begrenzt durch die festgelegte maximale zuwendungsfähige Menge je Kind und Lieferperiode. 3Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemisst sich dabei wie folgt:
in Häusern für Kinder und Kindergärten:
die Anzahl der Kinder bis zum Schuleintritt, die am Stichtag 1. September in der Einrichtung für das Kindergartenjahr registriert bzw. eine Platzzusage haben und mindestens 3 Jahre alt sind,
in Schulen:
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die am Stichtag 1. September in der Schule für das Schuljahr registriert bzw. angemeldet sind.
4Diese Anzahl ist verbindlich für das gesamte Schul-/Kindergartenjahr.
5Die Lieferhäufigkeit sowie die maximal beihilfefähige Menge je Kind und Lieferperiode und die Portionspauschale werden jeweils zum Ende eines Lieferquartals für das nächste Lieferquartal im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.

5.4   Mehrfachförderung

Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.