Inhalt
7.
Meldungen
1Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder wird der Bewilligungsstelle mit dem offiziellen Meldeblatt (veröffentlicht im Internet-Förderwegweiser des StMELF) mitgeteilt.
2Der Lieferant ist verpflichtet, Betriebsübergaben, sowie Änderungen der Unternehmensform, des Namens und der Adresse vor Inkrafttreten der Bewilligungsstelle mitzuteilen.
3Auf Anforderung der zuständigen Stelle meldet der Lieferant die von ihm belieferten Einrichtungen sowie die Anzahl der Kinder, die am Programm teilnehmen.