Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2025

4.   Zuwendungsvoraussetzung

Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden.

4.1   Lieferverhältnis

1Die Rechte und Pflichten des Lieferanten sowie der Einrichtung sind im jeweiligen Merkblatt aufgeführt. 2Mit dem Antrag auf Zuwendung bzw. der Lieferbestätigung bestätigen der Lieferant und die Einrichtung, vom Merkblatt Kenntnis genommen und die jeweiligen Verpflichtungen eingehalten zu haben bzw. einzuhalten. 3Im Internet-Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) unter https://www.stmelf.bayern.de/foerderung/schulprogramm/index.html stehen die erforderlichen Formulare und Merkblätter zur Verfügung.

4.2   Erforderliche Begleitmaßnahmen

1Die belieferten Einrichtungen müssen flankierende pädagogische Begleitmaßnahmen umsetzen.
2Vorschulische Einrichtungen müssen den Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan im Kindergartenalltag aktiv umsetzen.
3Grund- und Förderschulen müssen in den Klassen 1 bis 4 den Lehrplan plus aktiv im Schulalltag umsetzen. 4Zugelassene Mittel- und Förderschulen müssen in den Klassen 5 bis 10 die Lieferungen im EU-Schulprogramm ebenfalls pädagogisch begleiten, in dem sie das Thema Ernährung im Unterricht aufgreifen.
5Alle Einrichtungen müssen die Umsetzung der flankierenden pädagogischen Maßnahmen dokumentieren. 6Die Einrichtungen müssen die Dokumentation bei Vor-Ort-Kontrollen vorlegen.
7Bildungsangebote des StMELF stehen allen Einrichtungen unter www.stmelf.bayern.de/ernaehrung/angebote-fuer-schulen/index.html zur Verfügung.
8Zusätzlich müssen die belieferten Einrichtungen mit dem vorgegebenen Poster und auf der Homepage der Einrichtung (sofern vorhanden) darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulprogramm teilnehmen. 9Das Poster steht zum Download im Förderwegweiser des StMELF bereit.

4.3   Lieferung ökologischer Produkte

1Lieferanten, die Produkte aus ökologischem Anbau liefern, müssen dies nachweisen. 2Der Nachweis hat durch eine Öko-Zertifizierung des Lieferanten, sowie die Ausweisung der Öko-Produkte auf den Lieferscheinen zu erfolgen. 3Die Öko-Zertifizierung ist im jeweiligen Schuljahr spätestens bei der erstmaligen Beantragung von Öko-Produkten der Bewilligungsstelle vorzulegen. 4Die Lieferscheine werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle geprüft.