Inhalt

Text gilt ab: 29.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Übergreifende Regelungen zu den Nrn. 2.1 und 2.2

3.1   Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich bayerische Gemeinden.

3.2   Zuwendungsvoraussetzungen

3.2.1  

Gefördert werden können nur
Projekte, die in ländlichen Gebieten liegen. Das ländliche Gebiet umfasst grundsätzlich das gesamte Staatsgebiet ohne die Gemeinden mit mehr als 65 000 Einwohnern. Ländlich geprägte Teile von Gemeinden mit mehr als 65 000 Einwohnern zählen jedoch zum ländlichen Gebiet, wenn mindestens ⅔ der Fläche der Gemarkung, in der der Gemeindeteil liegt, land- und forstwirtschaftliche Fläche ist.
kleine Infrastrukturen, also Anlagen, die von ihrem Wesen her von den Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten sind. Anpassungen an Anlagen (wie z. B. höher klassifizierten Straßen), auf die dies nicht zutrifft, können gefördert werden, wenn diese durch die Herstellung oder Verbesserung kleiner Infrastrukturprojekte veranlasst sind.
Projekte, deren zuwendungsfähige Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) maximal 1,5 Mio. €, aber mindestens 25 000 € (Bagatellgrenze für Bewilligungen) betragen.
Projekte, die mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten übereinstimmen, wenn sie existieren, oder im Einklang mit relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.
Projekte, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Ausführung kommen.

3.2.2  

Für Projekte der Dorferneuerung gelten zudem folgende Zuwendungsvoraussetzungen:
Der Gemeindeteil darf nicht mehr als 2 000 Einwohner haben.
Der Zuwendungsempfänger muss mindestens während der Zweckbindungsfrist nach Nr. 3.3 der Nutzer oder Betreiber der Einrichtung nach Nr. 2.1.2.2 bzw. der Eigentümer der Flächen nach Nr. 2.1.2.3 sein. Eine kommerzielle Nutzung sowie eine Vermietung oder Verpachtung der Einrichtung nach Nr. 2.1.2.2 ist nicht zulässig.

3.3   Zweckbindung

1Die Zweckbindung beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre sowie bei sonstigen geförderten Projekten fünf Jahre. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Schlusszahlung. 3Wird das geförderte Projekt innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, kann die Zuwendung zumindest anteilig zurückgefordert werden.

3.4   Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

3.4.1   Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zweckzuweisung zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Für die Förderung werden Fördermittel der Europäischen Union (EU) und des Freistaats Bayern eingesetzt.

3.4.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die im Rahmen der Ausführung des Projekts tatsächlich entstandenen öffentlichen Ausgaben, soweit sie nicht von der Förderung ausgeschlossen sind. 2Entsprechend der RRL EU-Invest sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids erfolgt sind. 3Eine vorherige Zustimmung zum vorzeitigen Beginn ist nicht möglich.

3.4.3   Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind ergänzend zu den Regelungen der RRL EU-Invest Ausgaben für
Leistungen, die zur Erstellung des Förderantrages notwendig sind,
Vorarbeiten wie Durchführbarkeitsstudien, Planungsleistungen und Baugrunduntersuchungen,
Ausgaben für das Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) ausgenommen im Zusammenhang mit Projekten zum Boden- und Gebäudemanagement (vgl. Nr. 2.1.2.3),
Grunderwerb,
Personalausgaben,
Buswartehäuschen,
Änderungen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, z. B. Verlegung oder Erneuerung (nur das Freilegen und Wiederverfüllen bestehender Anlagen ist zuwendungsfähig),
Leerrohre zur Breitbandversorgung außerhalb von Gebäuden (Material und Verlegung),
Straßenbeleuchtungsanlagen mit Ausnahme von Solarleuchten, die nicht an das Straßenleitungsnetz angeschlossen sind,
Vorhaben der Landespflege zum von der Naturschutzbehörde geforderten Ausgleich für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
der Erwerb von Gebäuden, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind,
der Abbruch von Gebäuden ausgenommen bei Projekten zum Boden- und Gebäudemanagement nach Nr. 2.1.2.3,
Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.

3.4.4   Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Dabei entfallen auf Mittel der EU 43 % und auf Landesmittel 17 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Die Finanzierung aus Mitteln privater Geldgeber sind entsprechend der RRL EU-Invest zulässig. 4Jedoch sind vom Antragsteller mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln aufzubringen.

3.4.5   Mehrfachförderung

Projekte, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme bezuschusst werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.