2.
Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
2.1
Projekte der Dorferneuerung
2.1.1
Zweck der Zuwendung
1Projekte der Dorferneuerung dienen der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Lande. 2Durch die Förderung dieser Projekte sollen die Innenentwicklung der Dörfer und der sparsame Umgang mit Grund und Boden unterstützt und der eigenständige Charakter der ländlichen Siedlungen und der Kulturlandschaft erhalten werden. 3Damit sollen die Dörfer und ländlich strukturierten Gemeinden vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen, insbesondere des demografischen Wandels und des Klimawandels auf künftige Erfordernisse vorbereitet werden.
2.1.2
Gegenstand der Förderung
Nach dieser Richtlinie können innerhalb des Dorfes Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung nachfolgender Projekte gefördert werden:
2.1.2.1
1Kleine Infrastrukturen, wie
- a)
die dorf- und bedarfsgerechte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,
- b)
dorfgerechte Freiflächen und Plätze einschließlich ihrer Ausstattung und Maßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität.
2Hierzu gehören auch gestalterische Verbesserungen im Übergangsbereich der öffentlichen zu den privaten Flächen.
2.1.2.2
Lokale Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur, wie
- a)
dorfgerechte öffentliche Einrichtungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft oder der Dorfkultur,
- b)
die Erhaltung, Umnutzung und Gestaltung von Gebäuden für gemeinschaftliche oder gemeindliche Zwecke und von ortsplanerisch, kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch besonders wertvollen öffentlichen Gebäuden.
2.1.2.3
Boden- und Gebäudemanagement zur Innenentwicklung und zum Flächensparen wie
- a)
der Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich oder
- b)
die Entsiegelung brachgefallener Flächen
jeweils einschließlich der Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialen.
2.1.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte der dorf- und bedarfsgerechten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse (vgl. Nr. 2.1.2.1 Buchst. a))
- –
zur erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinn von § 127 Baugesetzbuch mit Ausnahme der Ausgaben für Erschließungsprojekte im Altortbereich, soweit diese zur Innenentwicklung erforderlich und die Ausgaben von der Gemeinde zu tragen sind,
- –
an Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen, soweit sie nicht in der Baulast der Gemeinde liegen, nicht in deren Baulast übergehen, sich nicht auf die Einbindung in das dörfliche Umfeld beschränken oder nicht unmittelbar durch das beantragte Projekt verursacht sind.
2.2
Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturprojekte
2.2.1
Zweck der Zuwendung
1Die Förderung zielt darauf ab, die Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume durch dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturprojekte zu sichern und weiterzuentwickeln. 2Die Projekte sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft, zur Freizeit- und Erholungsfunktion, zum Wasserrückhalt oder zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft beitragen.
2.2.2
Gegenstand der Förderung
Nach dieser Richtlinie können Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen außerhalb des Dorfes, wie die Herstellung von Verbindungswegen zu Einzelhöfen und Weilern oder von Feld- und Waldwegen, jeweils einschließlich grüner Infrastruktur, gefördert werden.
2.2.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte zur Erschließung von Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten.