Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Zweck der Förderung

Zweck der Förderung sind die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und die Erhöhung regionaler Wertschöpfung durch den Aufbau vertikaler und horizontaler Netzwerke.