Inhalt

SKERL
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Seminargeld

3.1 

Für Studierende besteht Seminargeldfreiheit.

3.2 

1Staatliche Ausbildungsstätten, einschließlich BaySG, erheben kein Seminargeld. 2Nichtstaatliche Ausbildungsstätten rechnen das zustehende Seminargeld direkt mit der entsendenden Fachschule ab.

3.3 

Das Seminargeld beträgt für
das Landtechnikseminar (pro Seminartag)
16 %
das Seminar für soziale und religiöse Bildung (pro Seminartag)
15 %
das haushaltstechnische Seminar (pro Seminartag)
6 %
das Seminar für Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (pro Seminartag)
9 %
das Seminar für Persönlichkeitsbildung (eintägig)
20 %
Wahlpflichtmodul „Unterstützung im Alltag“
(pro Seminartag bei Aufteilung auf drei Tage 20 % bzw. vier Tage 15 %)
20 % bzw. 15 %
Wahlpflichtmodul „Medienkompetenz und Öffentlichkeitsarbeit“ (eintägig)
21 %
des jeweils gültigen DEULA-Lehrgangsentgelts (Richtwert der Arbeitsgemeinschaft der DEULA e. V.).

3.4 

1Das Staatsministerium setzt jeweils zum 1. Januar jeden Jahres die Seminargelder fest. 2Das Seminargeld enthält keine Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Fahrt.

3.5 

Studierende erhalten, sofern kein von Amts wegen organisierter unentgeltlicher Transport erfolgt, für die einmalige An- und Rückfahrt zu den Pflichtseminaren und Wahlpflichtmodulen, sofern diese Wahlpflichtmodule nicht am Schulstandort stattfinden:
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die entstandenen Kosten (Deutsche Bahn AG, 2. Klasse); Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen,
bei Benutzung eines privaten PKW richtet sich die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den jeweils gültigen Sätzen für Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Reisekostengesetzes),
soweit diese den Eigenanteil von 35 € übersteigen.