Inhalt
1.
Kostenfreiheit des Schulwegs
1Die Kostenregelung richtet sich nach den für Schüler ab Jahrgangsstufe 11 geltenden Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs. 2Erhalten Studierende auch Fahrtkostenförderung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, so ist diese Förderung anzurechnen. 3Eine Überfinanzierung darf nicht eintreten. 4Bei der Kostenerstattung erfolgen, abweichend von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs, keine pauschalen Zuweisungen.