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SKERL
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Aufwandsentschädigungen für Sitzungen, Schulungstage und Prüfungen sowie deren Vorbereitung

5.1 

Entschädigungen werden gewährt für:

5.1.1 

Mitglieder in Beiräten und Prüfungsausschüssen,
für deren notwendige Tätigkeit im Beirat, Prüfungsausschuss sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen.

5.1.2 

Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter,
für die Vorbereitung, die Mitarbeit sowie für die Betriebsbereitstellung für Schulungstage, für die Betriebsbesichtigung im Rahmen des Unterrichts und für die Betriebsbereitstellung für die praktische Prüfung.

5.1.3 

Fremdreferenten,
im Rahmen von maximal zwei Schulungstagen je Einrichtung und Jahr.

5.1.4 

nebenamtliche Lehrkräfte, unterhälftig Beschäftigte mit Einzelstundenvergütung und schulfremde Mitglieder von Prüfungsausschüssen,
für die Teilnahme an Sitzungen des Prüfungsausschusses, für die Teilnahme an mündlichen und praktischen Abschlussprüfungen sowie für die Aufsicht und/oder Korrektur schriftlicher Prüfungsaufgaben.

5.1.5 

Auszubildende,
wenn sie außerhalb ihres Ausbildungsbetriebs bei praktischen Prüfungen (Arbeitsunterweisungen) im Rahmen einer staatlichen Abschlussprüfung mitwirken.

5.2 

Art und Höhe der Entschädigungen regelt die Bildungskostenregelung – StMELF vom 9. Dezember 2019 (BayMBl. 2020 Nr. 9) in der jeweils geltenden Fassung.