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SKERL
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Aufwendungen für den Schulbedarf, Gastschulbeitrag, überregionaler Einzugsbereich

4.1 

Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung, welche Aufwendungen zum laufenden Schulaufwand gehören, sowie die Pauschalen für den Gastschülerbeitrag der Landwirtschaftsschulen.

4.2 

Die Zuständigkeit für die Erstattung des Gastschülerbeitrages für Studierende mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns liegt bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

4.3 

1Die in § 1 der Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) vom 19. Juli 1993 (GVBl S. 560, BayRS 7803-3-L), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 28. Juli 2022), in der jeweils geltenden Fassung genannten staatlichen Schulen haben auf Grund ihrer Fach- oder Ausbildungsrichtung einen überregionalen Einzugsbereich im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Satz 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes.
2Die Ausbildungsstätten für agrartechnische Assistenten sind den Schulen mit überregionalem Einzugsbereich gleichgestellt.