Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020

7. Besondere Regelungen

1Die Grundsätze der Geschäftsführung des Staatsbetriebs werden in der von den Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Finanzen und für Heimat erlassenen Geschäftsordnung geregelt. 2Die Geschäftsführung des Staatsbetriebs wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vorgeschlagen, bestellt und abberufen.