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Text gilt ab: 01.01.2020

6. Verwaltungskostenpauschale

1Der Staatsbetrieb zahlt zur Abgeltung der nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHO zu erstattenden Verwaltungskosten und Aufwendungen eine Verwaltungskostenpauschale. 2Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird jährlich durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegt.