Inhalt
6.
Verwaltungskostenpauschale
1Der Staatsbetrieb zahlt zur Abgeltung der nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHO zu erstattenden Verwaltungskosten und Aufwendungen eine Verwaltungskostenpauschale. 2Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird jährlich durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegt.