Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020

5. Buchführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss

1Die BaySG haben als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Art. 74 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abzuwickeln. 2Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach VV Nrn. 1 bis 5 zu Art. 74 BayHO in der jeweils geltenden Fassung.