Inhalt
5.
Hinweise
5.1
Elektronische Kommunikation
1Die elektronische Kommunikation einschließlich der Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten kann durch einfache E-Mail erfolgen. 2Dies gilt auch für Bauaufträge. 3Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen der Nr. 1.5.5 sowie bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere des Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und des Art. 32 DSGVO, erfüllt werden. 4Von darüber hinausgehenden Anforderungen in § 11a und § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A und, im Falle einer freiwilligen Anwendung der UVgO, in § 7 Abs. 4 und § 39 Satz 1 UVgO kann abgewichen werden.
5.2
Eignungsprüfung durch Präqualifikation
5.2.1
1Für Bauaufträge können die kommunalen Auftraggeber das vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. bundesweit geführte Präqualifikationsverzeichnis kostenlos nutzen. 2Die Eintragung in diesem Verzeichnis ist gemäß § 6b Abs. 1 VOB/A als Nachweis der Bietereignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) als gleichwertig anstelle der geforderten Einzelnachweise anzuerkennen. 3Sie ist im Internet bei Eingabe der im Angebot mitgeteilten Registriernummer des Unternehmens und ggf. des beim Verein anzufordernden Passworts des Auftraggebers einsehbar.
5.2.2
1Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern führt für Bayern ein amtliches Verzeichnis für Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich. 2Es ist im Internet einsehbar. 3Die dort eingetragenen Angaben über Bewerber und Bieter sind nur in begründeten Fällen in Zweifel zu ziehen (Eignungsvermutung).
5.3
Nachprüfungsverfahren
1Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die Regierungen Nachprüfungsstellen (VOB-Stellen) im Sinne des § 21 VOB/A. 2Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden entscheiden auf Grundlage der von den Nachprüfungsstellen getroffenen Entscheidungen über aufsichtliche Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. 3Für die Bezirke ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Nachprüfungsstelle.
5.4
Förderrechtliche Folgen von schweren Verstößen gegen Vergabegrundsätze
1Bei schweren Vergabeverstößen können staatliche Zuwendungen zurückgefordert werden. 2Auf die Rückforderungsrichtlinie wird hingewiesen.
5.5
Weitergehende Informationen für kommunale Auftraggeber
Informationen und vergaberechtliche Arbeitshilfen für kommunale Auftraggeber sind im Internetangebot des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration verfügbar.
[Amtl. Anm.:] Abrufbar unter www.pq-verein.de
[Amtl. Anm.:] Abrufbar unter www.amtliches-verzeichnis.ihk.de
[Amtl. Anm.:] Abrufbar unter www.vergabeinfo.bayern.de (Vergaben im kommunalen Bereich)