Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

1.   Verbindliche Vergabegrundsätze nach Art. 20 Abs. 5 BayWiVG, § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik und § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik

1.1   Verpflichtend anzuwendende Bestimmungen

Die nachfolgend genannten Bestimmungen sind anzuwenden, soweit sich aus Teil 3 BayWiVG und aus dieser Bekanntmachung nichts anderes ergibt.

1.1.1   Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Anzuwenden sind:
Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (Abschnitt 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2);
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, BAnz. 2010 S. 940), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3, BAnz. AT 01.04.2016 B1) geändert worden ist;
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der Fassung der vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegebenen Gesamtausgabe der VOB 2019.
Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder
einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringen, wobei der Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

1.1.2  

Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR).

1.1.3  

Bestimmungen zur Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie von Existenzgründungen gemäß Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA).

1.1.4  

Bestimmungen zur Berücksichtigung bevorzugter Bieter gemäß Nr. 3 VVöA.

1.2   Wahl des Vergabeverfahrens

1.2.1  

1Ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens ist gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWiVG zulässig
bei der Vergabe von Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und
bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
2Maßgeblich ist bei Bauleistungen der geschätzte Wert je Gewerk, bei Liefer- und Dienstleistungen der geschätzte Wert je Auftrag, der an denselben Auftragnehmer vergeben werden soll. 3Nr. 1.1.1 ist nicht verpflichtend anzuwenden. 4Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten und die Manipulations- und Korruptionsgefahr ist zu minimieren. 5Zur Wahrung der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit kommen je nach der Eigenart des Auftrags beispielsweise eine formlose Abfrage bei mehreren Anbietern, eine Recherche im Internet oder eine ex-ante-Veröffentlichung auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) in Betracht. 6Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. 7Der Wechsel der Unternehmen und die im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. 8Der Wechsel der Unternehmen kann beispielsweise durch Führen einer Liste nach Nr. 7.1.5 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) dokumentiert werden. 9Nr. 1.10.4 gilt entsprechend. 10Das Recht eines Auftraggebers, höhere Anforderungen zu stellen als die in den Sätzen 1 bis 9 genannten, bleibt unberührt (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BayWiVG). 11§ 2 Abs. 2 der Vergabestatistikverordnung und § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes sind mangels Vorgaben zu verpflichtenden Verfahrensregelungen bei einem Direktauftrag nicht anwendbar.

1.2.2  

1Eine Verhandlungsvergabe (entspricht einer Freihändigen Vergabe bei Bauleistungen) und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWiVG zulässig
bei der Vergabe von Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von einschließlich 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und
bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwerts nach § 106 GWB.
2 Nr. 1.2.1 Satz 2 und 10 gilt entsprechend; im Übrigen gilt Nr. 1.5.

1.2.3  

1Aufträge für freiberufliche Leistungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind oberhalb der Wertgrenze nach Nr. 1.2.1 grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. 2Dasselbe gilt für Leistungen, die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. 3Ein ausreichender Wettbewerb für freiberufliche Leistungen ist gewährleistet, wenn mindestens drei geeignete Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot in Textform abzugeben, die Auswahl der Bewerber im Sinne der Nr. 1.5.2 ausreichend regional gestreut wird und die Bewerber regelmäßig gewechselt werden. 4Auch bei freiberuflichen Leistungen ist der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten und die Manipulations- und Korruptionsgefahr zu minimieren.

1.2.4  

1Unabhängig vom Auftragswert steht dem Auftraggeber bei den nachfolgenden Vergaben neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung:
Abweichend von § 23 Abs. 2 VOB/A Vergabe von Verträgen über die Durchführung eines Bauauftrags, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in einem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht (Baukonzessionen);
Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 GWB im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung.
2Sofern in diesen Fällen nicht die Wertgrenzenregelungen nach den Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 angewendet werden, ist ein Verzicht auf einen Teilnahmewettbewerb im Einzelfall zu begründen. 3In diesem Fall müssen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 KommHV-Kameralistik, § 30 Abs. 1 KommHV-Doppik und bei Baukonzessionen die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 VOB/A vorliegen. 4Bei der Vergabe von Baukonzessionen dürfen auch in einem einstufigen Verfahren mit Konzessionsbekanntmachung Verhandlungen geführt werden.

1.2.5  

1Förderrechtliche Bestimmungen im Einzelfall bleiben unberührt. 2Dies gilt insbesondere für EU-kofinanzierte Projekte.

1.3   Ex-ante-Veröffentlichung bei der Vergabe von Bauleistungen nach Nr. 1.2.2

1Die Wertgrenzen nach Nr. 1.2.2 dürfen bei der Vergabe von Bauleistungen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 250 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur nach einer ex-ante-Veröffentlichung in Anspruch genommen werden, sofern kein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet wird. 2Dabei sind vor der Einleitung des Verfahrens folgende Daten zu veröffentlichen:
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
Auftragsgegenstand,
Ort der Ausführung,
Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,
voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung,
Tag der Veröffentlichung.
3Zwischen der ex-ante-Veröffentlichung und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist eine Wartefrist von sieben Kalendertagen einzuhalten, um interessierten Bewerbern die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse zu bekunden. 4Die Informationen müssen auf BayVeBe abrufbar sein. 5Nr. 1.2.1 Satz 2 gilt entsprechend.

1.4   Ex-post-Veröffentlichung

1.4.1  

1Unabhängig von der Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelungen ist bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb und Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) eine ex-post-Veröffentlichung erforderlich. 2Maßgeblich ist der Wert des vergebenen Auftrags je Auftragnehmer.

1.4.2  

Nach der Zuschlagserteilung sind folgende Daten zu veröffentlichen:
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
gewähltes Vergabeverfahren,
Auftragsgegenstand, Art und Umfang der Leistung,
Ort der Ausführung,
Zeitraum der Leistungserbringung,
Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren.

1.4.3  

Die Informationen müssen auf BayVeBe für die Dauer von sechs Monaten bei Bauaufträgen und für die Dauer von drei Monaten bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen abrufbar sein.

1.4.4  

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Daten zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung
den Gesetzesvollzug behindern,
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen würde.

1.5   Mindestanforderungen an eine Beschränkte Ausschreibung und an eine Verhandlungsvergabe

1In jedem Vergabeverfahren sind Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten. 2Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten und die Manipulationsgefahr zu minimieren. 3Daher sind bei allen Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben die nachfolgenden Mindestanforderungen zu beachten. 4Die weiteren Verfahrensvorschriften des ersten Abschnitts der VOB/A für Bauaufträge bleiben unberührt. 5Für freiberufliche Leistungen gilt Nr. 1.2.3.

1.5.1   Aufforderung einer ausreichenden Anzahl von Bewerbern

1Es sind mehrere, in der Regel mindestens drei Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. 2Die Anzahl der aufzufordernden Bewerber ist unter Berücksichtigung von Marktsituation und Auftragswert festzulegen. 3Besondere Umstände, etwa Besonderheiten des Auftragsgegenstands oder die Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt, können im Einzelfall – auch bei einer Verhandlungsvergabe – Anlass dazu geben, mehr als drei Angebote einzuholen.

1.5.2   Ausreichende Streuung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

1Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig. 2In der Regel ist mindestens ein Bewerber aufzufordern, der seine Niederlassung nicht im eigenen Landkreis des kommunalen Auftraggebers bzw. bei kreisfreien Städten im eigenen Stadtgebiet hat. 3Abhängig von der Marktsituation, dem Wert des Auftrags und der Natur der ausgeschriebenen Leistung kann es zur Wahrung eines ausreichenden Wettbewerbs notwendig sein, den räumlichen Umkreis der aufzufordernden Unternehmen weiter auszudehnen. 4Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Leistungserbringung einen hohen Spezialisierungsgrad erfordert und es nur wenige Wettbewerber am Markt gibt.

1.5.3  

Regelmäßiger Wechsel der Bieter.

1.5.4  

Dokumentation aller wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach Maßgabe der Nr. 1.10.

1.5.5   Vermeidung von Manipulation und Korruption durch organisatorische und personelle Maßnahmen (zum Beispiel im Sinne der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie)

1Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. 2Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

1.6   Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

1Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt. 2Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. 3Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. 4Sind neben dem Preis oder den Kosten zusätzliche Kriterien beabsichtigt, sind diese vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe festzulegen und in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben. 5Eine spätere Änderung der Zuschlagskriterien während des Vergabeverfahrens ist nicht zulässig.

1.7   Berücksichtigung von bevorzugten Bewerbern

1.7.1  

1Über die in Nr. 3 VVöA eröffneten Möglichkeiten hinaus kann die Teilnahme am Vergabeverfahren folgenden Auftragnehmern vorbehalten werden:
Werkstätten für Menschen mit Behinderung,
Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von benachteiligten Personen ist.
2Voraussetzung ist, dass mindestens 30 % der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderung oder benachteiligte Personen sind.

1.7.2  

Soll der Auftrag ausschließlich an die Auftragnehmer nach Nr. 1.7.1 oder ausschließlich an Justizvollzugsanstalten vergeben werden, ist die Durchführung einer Verhandlungsvergabe zulässig.

1.7.3  

Der Auftraggeber kann auch bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

1.8   Berücksichtigung von sozialen und umweltbezogenen Kriterien

1.8.1  

1In der Leistungsbeschreibung können neben Aspekten der Qualität auch soziale, innovative und umweltbezogene Merkmale gefordert werden. 2Diese können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen. 3Dies gilt auch, wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.

1.8.2  

Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots können neben dem Preis und qualitativen Aspekten auch umweltbezogene und soziale Zuschlagskriterien verwendet werden.

1.8.3  

Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags können neben wirtschaftlichen und innovationsbezogenen Gesichtspunkten auch umweltbezogene, soziale und beschäftigungspolitische Belange umfassen.

1.9   Vergabe über zentrale Beschaffungsstellen

1.9.1  

1Kommunale Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge durch zentrale Beschaffungsstellen vergeben. 2Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen.

1.9.2  

1Eine zentrale Beschaffungsstelle nach Nr. 1.9.1 ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB, der dauerhaft für kommunale Auftraggeber tätig wird, indem er Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). 2Dabei beachtet er die für kommunale Auftraggeber geltenden verbindlichen Grundsätze der Nr. 1.

1.10   Dokumentation

1.10.1  

Das Vergabeverfahren ist so zu dokumentieren, dass die einzelnen Maßnahmen und die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten sind.

1.10.2  

Die Dokumentation muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Gründe für die Wahl der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder der Verhandlungsvergabe, sofern nicht die unter Nr. 1.2.2 genannten Wertgrenzenregelungen in Anspruch genommen werden und kein Fall der Nr. 1.2.4 vorliegt,
Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung (einschließlich von Unternehmen, die auf eine ex-ante-Veröffentlichung nach Nr. 1.3 ihr Interesse bekundet haben),
Angebotssummen der Bieter, die ein Angebot abgegeben haben,
Gründe für eine eventuelle Zusammenfassung von Fach- oder Teillosen,
Name des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots.

1.10.3  

Bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen sind abweichend von den Nrn. 1.10.1 und 1.10.2 Streuung und Wechsel sowie die Eignung und die Gründe für die Auswahl des erfolgreichen Bewerbers zu dokumentieren.

1.10.4  

Die Dokumentation sowie die Angebote, Teilnahmeanträge und ihre Anlagen sind sowohl bei Bauaufträgen als auch bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.

1.10.5  

Bei Bauaufträgen bleibt § 20 Abs. 1 und 2 VOB/A im Übrigen unberührt.

1.10.6  

Für Direktaufträge gilt abweichend von den Nrn. 1.10.1 bis 1.10.3 und 1.10.5 die Nr. 1.2.1 Satz 7 und 8.