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KorruR
Text gilt ab: 01.05.2021

8.   Sponsoring

1Für den Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der öffentlichen Verwaltung gilt die Sponsoringrichtlinie. 2Ergänzende ressortspezifische Regelungen sind gegebenenfalls daneben zu beachten.