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KorruR
Text gilt ab: 01.05.2021

6.   Verfolgung von Korruptionstaten

6.1   Lagebild „Korruption“

Das Landeskriminalamt erstellt ein Lagebild „Korruption“ für den Freistaat Bayern mit dem Ziel
den Ist-Zustand der Korruptionskriminalität möglichst exakt wiederzugeben,
Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption aufzuzeigen,
Bekämpfungsansätze zu empfehlen und
einen prognostischen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung dieses Deliktsbereichs zu erstellen.

6.2   Nachrichtenaustausch bei Korruptionsdelikten

Der bundesweite polizeiliche Austausch von Informationen über Korruptionsdelikte, der insbesondere dazu dient, Tat- und Täterzusammenhänge, Brennpunkte sowie neuartige oder typische Tatbegehungsweisen zu erkennen, wird konsequent fortgeführt.

6.3   Bildung von Spezialdienststellen

1Die Bayerische Polizei hat einzelne Spezialdienststellen eingerichtet, bei denen sich besonders ausgebildete Beamtinnen und Beamte ausschließlich mit dem Deliktsfeld der Korruptionskriminalität befassen. 2Um eine weitere Professionalisierung zu erreichen, wird angestrebt, die Spezialisierung und Zentralisierung der Ermittlungen weiter voranzutreiben. 3Bei der Staatsanwaltschaft München I befasst sich seit 1994 eine Spezialabteilung nahezu ausschließlich mit der Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsdelikten. 4Bei allen Staatsanwaltschaften sind Ansprechpartner für Straftaten der Korruption benannt.

6.4   Fortbildung polizeilicher Ermittler

1Eine Effizienzsteigerung bei der Verfolgung von Korruption wird durch gezielte Fortbildung von polizeilichen Ermittlern angestrebt. 2Obligatorische Grundlehrgänge für Personen, die erstmals auf dem Gebiet der Korruptionsermittlung tätig werden, werden durch Speziallehrgänge und den gesteuerten Erfahrungsaustausch ergänzt. 3Allen mit Korruptionsdelikten befassten Beamten wird eine vom Landeskriminalamt entwickelte Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt.

6.5   Disziplinar- und arbeitsrechtliche Maßnahmen

1Fälle von Korruption – auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle – sind konsequent disziplinarrechtlich und dienst- oder arbeitsrechtlich zu verfolgen. 2Aus Gründen der Generalprävention wird – unter Berücksichtigung von Nr. 5.3 Satz 3 – weitestgehende Beschleunigung angestrebt. 3Soweit ein Beteiligter zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt, wird dies nach Möglichkeit mildernd berücksichtigt.

6.6   Schadensersatz

Schadensersatzansprüche gegen Beschäftigte und Dritte sind konsequent durchzusetzen.