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KorruR
Text gilt ab: 01.05.2021

5.   Verhalten bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes

1Jeglicher Korruptionsverdacht muss aufgeklärt werden. 2Um einerseits Beschäftigte vor Unannehmlichkeiten aufgrund haltloser Vorwürfe zu schützen, andererseits die Strafverfolgungsbehörden frühzeitig zu informieren und in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen, ist folgendes Verfahren einzuhalten:

5.1   Pflichten der Beschäftigten und Vorgesetzten

1Die Beschäftigten sind verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu informieren, wenn sie nachvollziehbare Hinweise auf korruptes Verhalten erhalten. 2Tatsachen, aus denen sich ein Verdacht ergibt, dass Vorgesetzte in strafbare Handlungen verwickelt sind, sind den nächsthöheren Vorgesetzten oder einer vorgesetzten Dienststelle oder dem Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge mitzuteilen. 3Die Mitteilung wird auf Wunsch soweit möglich vertraulich behandelt. 4Die Vorgesetzten, die vorgesetzte Dienststelle sowie der Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge sind verpflichtet, Hinweisen auf korrupte Verhaltensweisen nachzugehen. 5Dabei ist darauf zu achten, dass spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet werden. 6Bei konkretem Korruptionsverdacht hat der Vorgesetzte oder der Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge die Dienststellenleitung oder die vorgesetzte Dienststelle unverzüglich zu unterrichten.

5.2   Anzeige

1Die Dienststellenleitung hat, gegebenenfalls in Abstimmung mit der vorgesetzten Dienststelle, einen konkreten strafrechtlich relevanten Korruptionsverdacht den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich anzuzeigen. 2Außerdem sind in Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden behördeninterne Ermittlungen und vorbeugende Maßnahmen gegen eine Verschleierung einzuleiten, zum Beispiel durch Entzug bestimmter laufender oder abgeschlossener Vorgänge, Sicherung des Arbeitsraums, der Aufzeichnungen mit dienstlichem Bezug oder der Arbeitsmittel.

5.3   Ermittlung durch Strafverfolgungsbehörden

1Die Dienststellen haben die Strafverfolgungsbehörden in ihrer Ermittlungsarbeit, insbesondere bei der Vorbereitung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie der Auswertung sichergestellten Materials, zu unterstützen. 2Sie haben alles zu unterlassen, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte, insbesondere führen sie ohne Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden keine eigenen Ermittlungen zur Aufklärung des angezeigten Sachverhalts durch. 3Betroffene Beschäftigte sollen möglichst erst nach der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden angehört werden, beispielsweise zur Durchführung disziplinar-, dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen.