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KorruR
Text gilt ab: 01.05.2021

1.   Allgemeines

1Die Bekämpfung der Korruption ist eine zentrale gesellschaftspolitische Aufgabe. 2Das kollusive, von verwerflichem Vorteilsstreben bestimmte Zusammenwirken mit Amtsträgern erschüttert das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in die Integrität der öffentlichen Verwaltung und verursacht hohen volkswirtschaftlichen Schaden. 3Auch wenn der öffentliche Dienst in Bayern seine Aufgaben generell unparteiisch, gerecht und zum Wohl der Allgemeinheit erfüllt, ist es notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, die Korruption verhindern, aufdecken und ahnden. 4Dies dient dazu, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität staatlicher Institutionen zu erhalten und Schaden abzuwenden.

1.1   Geltungsbereich

1Diese Bekanntmachung gilt für alle Behörden und Gerichte des Freistaates Bayern. 2Auf richterliches Personal findet diese Bekanntmachung nur insoweit Anwendung, als die richterliche Unabhängigkeit dies zulässt.

1.2   Korruptionsgefährdete Bereiche

1.2.1   Begriffsbestimmungen

1„Korruptionsgefährdet“ ist ein Arbeitsbereich, bei dem durch das Verhalten eines dort Beschäftigten oder durch eine dort getroffene Entscheidung ein Dritter einen materiellen oder immateriellen Vorteil erhält oder einer Belastung enthoben wird. 2„Besonders korruptionsgefährdet“ ist ein Arbeitsbereich, wenn durch das Verhalten eines dort Beschäftigten oder durch eine dort getroffene Entscheidung der mögliche Vorteil oder die mögliche Belastung für einen Dritten von besonderer Bedeutung und der Arbeitsbereich insbesondere mit einer der folgenden Tätigkeiten verbunden ist:
häufige Außenkontakte zu einem bestimmten Personenkreis, der von der Entscheidung des Beschäftigten Vor- oder Nachteile zu erwarten hat,
Vorbereitung und Entscheidung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen und von Fördermitteln oder Subventionen,
Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen und Bewilligungen,
Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Abgaben,
personenbezogene Auswahlverfahren, Eignungs- und Leistungsprüfungen,
Bearbeitung von Vorgängen mit behördeninternen Informationen, die für Dritte nicht bestimmt, für diese jedoch von besonderer Bedeutung sind.
3Eine „besondere systematische Korruptionsgefährdung“ kann angenommen werden, wenn – zusätzlich zu den Merkmalen einer besonderen Korruptionsgefährdung – die Gesamtumstände eine längerfristig angelegte feste Beziehungsstruktur, die oftmals mehrere Beschäftigte einbindet, ermöglichen.

1.2.2   Gefährdungsfeststellung

1Die Einschätzung, ob ein Arbeitsbereich korruptionsgefährdet ist, gilt unabhängig vom jeweiligen Beschäftigten. 2Sie beruht allein auf objektiven, aufgabenbezogenen Merkmalen, die in einem standardisierten Verfahren erhoben und beurteilt werden („Gefährdungsanalyse“). 3Die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Innenministerium) herausgegebene Handreichung zur Feststellung korruptionsgefährdeter und besonders korruptionsgefährdeter Bereiche kann als Leitlinie herangezogen werden. 4Die Festlegung der Korruptionsgefährdung von Arbeitsbereichen ist zur Feststellung korruptionsgefährdeter und besonders gefährdeter Bereiche mindestens alle vier Jahre allgemein zu prüfen und zu aktualisieren. 5Bei wesentlichen Aufgaben-, Organisations- oder Rechtsänderungen ist unverzüglich eine Gefährdungsanalyse zu erstellen.