Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

6.   Verfahren

6.1   Antrag

1Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. 2Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter https://lfa.de/website/de/ entnommen werden. 3Die Anträge sind bei der Hausbank zu stellen. 4Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.

6.2   Zusage und Verwendungsnachweis

1Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. 2Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. 3Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, die Verwendung des Darlehens nachzuweisen. 4Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA überwacht.

6.3   Verweis auf die beihilferechtliche Grundlage

Der Endkreditnehmer ist auf die einschlägige beihilferechtliche Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.

6.4   Veröffentlichung

1Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede auf Grundlage der AGVO gewährte Einzelbeihilfe über 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und Anhang III der AGVO). 2Zudem muss seit dem 1. Januar 2026 jede auf Basis der De-minimis-Verordnung gewährte Beihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrer Gewährung unter Angabe der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen in einem zentralen Register veröffentlicht werden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der De-minimis-Verordnung).