Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
1Förderfähig sind Investitionen, Betriebsmittel und Aufwendungen gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinien. 2Die Förderung erfolgt wahlweise nach Maßgabe des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) oder der De-minimis-Verordnung. Ferner kann die Förderung nach Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung), Art. 38 AGVO (Investitionsbeihilfen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen) und Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) erfolgen.