Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

1.   Zweck der Förderung

1Die Förderung bezweckt möglichst gleichwertige Lebensbedingungen und ausgeglichene Wettbewerbschancen in allen Landesteilen, eine gesteigerte Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Unternehmen, die Sicherung und Schaffung von Beschäftigung und Einkommen, eine Forcierung des strukturellen Wandels gerade auch in ländlichen Regionen sowie die Beschleunigung von Transformationsprozessen hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft. 2Die Darlehen sollen dazu beitragen, dass Unternehmen, die Investitionszuschüsse oder Lohnkostenzuschüsse aus dem bayerischen regionalen Förderprogramm (BRF) gewährt bekommen, auch den über diese Zuschüsse hinausgehenden vorhabenbezogenen Investitions- und Betriebsmitteldarf zinsgünstig finanzieren können. 3Zur Zinsverbilligung der Darlehen stellt der Freistaat Bayern Haushaltsmittel zur Verfügung. 4Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt im Weg der Refinanzierung der Hausbanken durch die LfA.