Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

6.   Verfahren

6.1   Antrag

1Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. 2Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter https://lfa.de/website/de/ entnommen werden. 3Die Anträge sind bei der Hausbank zu stellen. 4Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.

6.2   Zusage und Verwendungsnachweis

1Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. 2Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. 3Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, die Verwendung des Darlehens nachzuweisen. 4Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA überwacht.

6.3   Verweis auf die beihilferechtliche Grundlage

Der Endkreditnehmer ist auf die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.

6.4   Veröffentlichung

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 EUR in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO).