Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

2.   Gegenstand der Förderung

1Es sind Investitionen und Aufwendungen gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinien für Existenzgründungsvorhaben sowie Vorhaben in der Existenzgründungsphase von Existenzgründern, mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe förderfähig. 2Die Existenzgründungsphase kann bis zu fünf Jahre umfassen. 3Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der AGVO, insbesondere Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) und/oder Art. 22 AGVO (Beihilfen für Unternehmensneugründungen), oder nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.