Inhalt
9.1
Diese Richtlinie ist eine Beihilferegelung auf deren Basis Staatsbürgschaften ohne vorherige Anmeldung gewährt werden können, da sie je nach zugrunde liegendem Wirtschaftsgut oder Vorhaben
- a)
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entweder beihilfefrei vergeben werden, weil sie nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung gewährt werden und daher nicht alle Voraussetzungen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen
- b)
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oder als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung
- c)
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oder als freigestellte Beihilfe auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
vergeben werden.
9.2
1Ist die Gewährung einer Staatsbürgschaft weder beihilfefrei noch auf Basis der De-minimis-Verordnung oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung möglich, kann bei Einzelfällen eine Notifizierung bei der Europäischen Kommission in Betracht kommen. 2In diesen Fällen behalten sich die am Bürgschaftsverfahren Beteiligten in Abstimmung mit dem Kreditnehmer eine vorherige Abstimmung mit den zuständigen Bundesressorts und ggf. auch den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission vor. 3Deutet sich im Rahmen dieser Gespräche an, dass eine Notifizierung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird ein solches Verfahren nicht in Gang gesetzt.
9.3
Beihilfebehaftete Staatsbürgschaften nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-verordnung dürfen nicht zugunsten von Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
9.4
1Sowohl die De-minimis-Verordnung als auch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung schließen für bestimmte Wirtschaftsbereiche oder Aktivitäten die Gewährung von Beihilfen aus. 2Im Rahmen dieser Richtlinie sind die jeweiligen Förderausschlüsse der genannten Verordnungen zu beachten, so dass für diese Wirtschaftsbereiche oder Aktivitäten nach dieser Richtlinie keine Staatsbürgschaften gewährt werden können.
9.5
1Die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ergibt sich aus Anhang I AGVO. 2Demnach sind KMU nach derzeitigem Stand u. a. solche Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
9.6
1Für Staatsbürgschaften auf Basis der De-minimis-Verordnung oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten bestimmte Bruttosubventionsäquivalente bzw. Beihilfeintensitäten. 2Die Berechnung der maximal zulässigen Bruttosubventionsäquivalente bzw. Beihilfeintensitäten erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
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entweder auf der Grundlage von Mindestprämien („Safe-Harbour-Prämien“), die in einer Mitteilung der Europäischen Kommission, beispielsweise der Bürgschaftsmitteilung, festgelegt wurden,
- b)
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oder auf der Basis von der Europäischen Kommission genehmigter Methoden („Beihilfewertrechner“).
9.7
1Es stehen derzeit folgende genehmigte Methoden zur Verfügung:
- a)
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Für Staatsbürgschaften für Investitionskredite an Unternehmen, für die ein Unternehmensrating vorliegt, wird die Beihilfeintensität entsprechend der von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 25. September 2007, vom 20. Dezember 2013 und vom 27. Juli 2015 genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfenintensität von Bürgschaften berechnet.
- b)
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Für Staatsbürgschaften für Betriebsmittelkredite auf Basis der De-minimis-Verordnung an Unternehmen, für die ein Unternehmensrating vorliegt, wird die Beihilfeintensität entsprechend der von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 28. November 2007 und vom 20. Dezember 2013 sowie 27. Juli 2015 ergänzend genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfenintensität von Bürgschaften berechnet.
- c)
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Für Staatsbürgschaften für Spezialfinanzierungen, wie Kredite für Projektgesellschaften und neu gegründete Unternehmen, wird die Beihilfeintensität entsprechend der von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 17. Juni 2008 und vom 20. Dezember 2013 sowie 27. Juli 2015 ergänzend genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfenintensität von Bürgschaften berechnet.
2Die „Beihilfewertrechner “ stehen auf der Internetseite von PricewaterhouseCoopers GmbH zur Verfügung. 3Ausgangspunkt der Berechnung ist ein Rating des Kreditnehmers, das die Kreditinstitute auf Basis einer detaillierten Analyse erstellen und ihrer Kreditentscheidung zugrunde legen.