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BürggWR
Text gilt ab: 15.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.03.2031
Fassung: 17.06.2024
10.
Beihilfefreie Staatsbürgschaften

10.1

1Staatsbürgschaften können nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung beihilfefrei gewährt werden. 2Voraussetzungen für eine beihilfefreie Einzelbürgschaft sind:
a)
Die Staatsbürgschaft ist an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag sowie auf eine feste Laufzeit beschränkt.
b)
Die Staatsbürgschaft deckt höchstens 80 % des Kreditbetrages ab.
c)
Der Kreditnehmer verfügt über ein Rating von mindestens B- oder vergleichbarer Einstufung.
d)
1Für die Staatsbürgschaft wird ein marktübliches Entgelt gezahlt. 2Bei KMU kann das marktübliche Entgelt in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers anhand der in der Bürgschaftsmitteilung aufgeführten Safe-Harbour-Prämien ermittelt werden.

10.2

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.