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BürggWR
Text gilt ab: 15.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.03.2031
Fassung: 17.06.2024
11.
Staatsbürgschaften auf Basis der De-minimis-Verordnung

11.1

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen (Barzuschuss hier Bruttosubventionsäquivalent).

11.2

Staatsbürgschaften auf Basis der De-minimis-Verordnung können nur gewährt werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente De-minimis-Beihilfen“).

11.3

1Staatsbürgschaften gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2Der Kreditnehmer befindet sich weder in einem Insolvenzverfahren noch sind die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. 3Handelt es sich bei dem Kreditnehmer nicht um ein KMU, muss dieses Unternehmen über ein Rating von mindestens B- oder einer vergleichbaren Einstufung verfügen; und entweder:
a)
1Die Staatsbürgschaft deckt zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des zugrunde liegenden Kredits ab, etwaige Verluste werden anteilig in der gleichen Weise von Kreditgeber und Bürgen getragen, Nettoverwertungserlöse, die von der Verwertung der vom Kreditnehmer gestellten Sicherheiten herrühren, verringern die Verluste von Kreditgeber und Bürgen anteilig und die Staatsbürgschaft weist einen Betrag von 2,25 Mio. Euro und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 1,125 Mio. Euro und eine Laufzeit von zehn Jahren auf. 2Bei Staatsbürgschaften mit einem geringeren Betrag oder einer kürzeren Laufzeit als fünf oder zehn Jahre wird der Beihilfewert dieser Staatsbürgschaft als entsprechender Anteil des Höchstbetrages gemäß Nr. 11.1 berechnet;
oder:
b)
Das Bruttosubventionsäquivalent wurde gemäß den Nrn. 9.6 und 9.7 berechnet.

11.4

1Gewährte De-minimis-Beihilfen sind spätestens ab 1. Januar 2026 in einem öffentlich zugänglichen Zentralregister zu erfassen. 2Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist oder noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, ist bei Gewährung einer De-minimis-Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen unter Bezugnahme auf die De-minimis-Verordnung der Beihilfebetrag der Staatsbürgschaft mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. 3Eine Staatsbürgschaft auf Basis der De-minimis-Verordnung wird erst gewährt, nachdem das Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt hat, in der es alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren nach der aktuell geltenden De-minimis-Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen gewährt wurden. 4In diesen Fällen wird dem Kreditnehmer mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Kreditnehmer zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, des Freistaates Bayern oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.