Inhalt

RLFlM
Text gilt ab: 01.06.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

3.   Ausnahmen vom Flächenmanagementverfahren

3.1   Entfall des Flächenmanagementverfahrens

1Die Durchführung eines Flächenmanagementverfahrens entfällt
a)
bei Umbaumaßnahmen und Sanierungen im Bestand oder
b)
bei Kleinen Baumaßnahmen oder
c)
bei Neubauten auf bereits im staatlichen Eigentum stehenden und im jeweiligen Besonderen Grundvermögen des zukünftigen Nutzers geführten Grundstücken oder
d)
in Fällen, in denen nur ein staatliches Grundstück für die Unterbringung zur Verfügung steht und die staatliche Bauverwaltung über Kapazitäten für einen staatlichen Neubau verfügt oder
e)
in Fällen, in denen aus fachlicher Sicht oder zur Erfüllung übergeordneter staatlicher Ziele nur ein konkretes Objekt in Betracht kommt, unabhängig von der Beschaffungsart. Die Erfüllung übergeordneter staatlicher Ziele kann sich dabei insbesondere aus dem strukturpolitischen oder volkswirtschaftlichen Nutzen oder der kulturellen Bedeutung ergeben. Die Gründe müssen vom Bedarfsträger im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Wirtschaftlichkeitsbewertung dargelegt werden. Er kann eine Nutzen-Kosten-Untersuchung durchführen.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Buchst. a und c oder Buchst. a und d jeweils alternativ in Betracht kommen.

3.2   Einschränkung des Flächenmanagementverfahrens

1Das Flächenmanagementverfahren kann auf eine bestimmte Art der Beschaffung beschränkt werden, wenn
a)
dies aus objektiv begründeter Sicht des Bedarfsträgers notwendig ist oder
b)
nach Mitteilung der staatlichen Bauverwaltung keine Kapazitäten für einen Neubau zur Verfügung stehen oder
c)
nach Mitteilung der staatlichen Bauverwaltung Kapazitäten für einen Neubau vorhanden und nach Prüfung durch die Immobilien Freistaat Bayern mehrere staatliche Grundstücke für einen Neubau verfügbar sind.
2Im Fall des Buchst. b erfolgt die Beschränkung des Verfahrens auf eine Anmietung, im Fall des Buchst. c auf einen Neubau.