Inhalt

RLFlM
Text gilt ab: 01.06.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

1.   Grundsätze der Zusammenarbeit

1Die Immobilien Freistaat Bayern unterstützt die Behörden des Freistaates Bayern als zentraler staatlicher Dienstleister in allen Fragen des Immobilienmanagements. 2Vor der Umsetzung von Empfehlungen oder Maßnahmen ist zur Sicherstellung der Fachverantwortung und Interessenwahrung der Ressorts auf der einen und der ressortübergreifenden Verantwortung und Interessenwahrung der Immobilien Freistaat Bayern auf der anderen Seite grundsätzlich Einvernehmen herzustellen. 3Die Immobilien Freistaat Bayern wird für staatliche Kunden grundsätzlich unentgeltlich tätig. 4Abstimmungsprozesse sind so effektiv wie möglich zu gestalten. 5Die Immobilien Freistaat Bayern führt die Verfahren soweit möglich digital durch.