Inhalt

RLFlM
Text gilt ab: 01.06.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

2.   Verfahrensablauf des Flächenmanagements der Immobilien Freistaat Bayern

2.1  

1Gegenstand des Flächenmanagements der Immobilien Freistaat Bayern sind die Bedarfsdeckung und die optimierte Nutzung des staatlichen Immobilienbestandes. 2Es umfasst die Prüfung von Bedarfsanforderungen sowie von bestehenden Nutzungen.

2.2  

Jegliche nicht nur unwesentliche Neuinanspruchnahme oder Veränderung der Inanspruchnahme von Flächen (zum Beispiel Wegfall oder nicht nur unwesentliche Reduzierung des Bedarfs, (teilweiser) Leerstand, Änderung des Nutzungszwecks) ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Immobilien Freistaat Bayern anzuzeigen.

2.3  

1Die jeweilige Dienststelle meldet den durch ihr Ressortministerium genehmigten Flächenbedarf nach fachlichen Anforderungen bei der Immobilien Freistaat Bayern an. 2Vor der Meldung erhöhten Flächenbedarfs an die Immobilien Freistaat Bayern ist innerhalb des jeweiligen Verwaltungszweiges und bei Bedarf in Abstimmung mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium sicherzustellen, dass Mittel für die Deckung des Flächenbedarfs zur Verfügung stehen.

2.4  

Maßnahmen zur Bedarfsdeckung und/oder zur Optimierung der Flächennutzung sind regelmäßig auf der Grundlage einer begründeten Empfehlung der Immobilien Freistaat Bayern vorzunehmen (Flächennutzungsempfehlung).

2.5  

1Die Immobilien Freistaat Bayern kann in geeigneten Fällen Flächenmanagementverfahren auch ohne Auftrag einleiten und geeignete Verfahren verbinden. 2Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die bisherige Nutzung vollständig entfällt.

2.6  

1Die Flächennutzungsempfehlung berücksichtigt grundsätzlich:
eine Betrachtung der Wirtschaftlichkeit realer Flächennutzungsmöglichkeiten;
fachpolitische oder ressortübergreifende Zielsetzungen der Staatsregierung;
die Besonderheit von Immobilien, deren Nutzung besonderen Anforderungen unterliegt (Sonderimmobilien);
die flächendeckende oder einzelfallbezogene Prüfung von Bedarfsanforderungen sowie von bestehenden Nutzungen.
2Die Flächennutzungsempfehlung ist der Dienststelle zu übermitteln. 3Sie stellt eine Empfehlung für die wirtschaftlichste Deckung des Flächenbedarfs dar.