Inhalt
4.
Ergänzende Regelungen zum Flächenmanagement bei Großen Baumaßnahmen
4.1
1Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle erstellt eine Bedarfsbeschreibung, bestehend aus:
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dem Personalplan,
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dem Bedarf an Flächen und Qualitäten insbesondere mit erforderlichen ergänzenden Angaben zu Raumfunktionen, Betriebsabläufen, speziellen Nutzungen einzelner Räume sowie besonderen bautechnischen Anforderungen, Standardfestlegungen, Anforderungen an die Barrierefreiheit und dergleichen,
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den erforderlichen ergänzenden Angaben zum Standort.
2Das Bauamt unterstützt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle auf deren Anforderung bei der Bedarfsbeschreibung, ermittelt die Gesamtkosten eines Neu-, Um- und Erweiterungsbaus überschlägig (Kostenrahmen) und berät die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle hinsichtlich des notwendigen Betriebspersonals für technische Anlagen.
4.2
1Die Immobilien Freistaat Bayern prüft zunächst, ob für das Flächenmanagement auf ein baufachliches Gutachten in geeigneten Fällen teilweise verzichtet werden kann. 2Bei teilweisem Verzicht sind etwaige Risiken unter Einbeziehung der Vertragsgestaltung von der Immobilien Freistaat Bayern und dem Bauamt abzuwägen und die Zustimmung des Nutzerressorts einzuholen. 3Kommen für die Bedarfsdeckung mittels Grunderwerb mehrere Grundstücke in Betracht, sind diese zunächst anhand geeigneter Kriterien von der Immobilien Freistaat Bayern und dem Bauamt zu sichten, zu priorisieren und anhand vorhandener Unterlagen zu bewerten. 4Die Immobilien Freistaat Bayern entscheidet über die weitere Begutachtung gemäß dieser Priorisierung. 5Parallelprüfungen sind zu vermeiden.
4.3
1Das Bauamt legt nach Anfrage durch die Immobilien Freistaat Bayern grundsätzlich ein oder mehrere baufachliche Gutachten über die Eignung des Kaufobjekts für die zukünftig vorgesehene Nutzung mit fortgeschriebenem Kostenrahmen und Angaben zur Terminplanung vor. 2Das Bauamt soll auch Stellung zu den Baunutzungskosten nehmen. 3Das Bauamt kann im Einvernehmen mit der Immobilien Freistaat Bayern freiberuflich Tätige einschalten. 4Die Kosten der baufachlichen Gutachten trägt das Ressortministerium oder die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle. 5Eine Beauftragung erfolgt erst nach Zuweisung der Haushaltsmittel an das Bauamt.