Inhalt

RLBau
Text gilt ab: 01.01.2020

2.  

Die Neufassung der RLBau 2020 enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

2.1  

1Im Abschnitt A ersetzt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Oberste Baubehörde. 2Durch die Gründung des neuen Staatsministeriums ist auch die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration aufgehoben. 3Der Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie dessen Aufgaben werden mit den jeweiligen Zuständigkeiten erläutert. 4Die ablaufbezogenen Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, den nutzenden Ressorts sowie der Bauverwaltung sind aktualisiert.

2.2  

1Im Abschnitt B Projektentwicklung wurden im Flächenmanagementverfahren ergänzende Angaben zum Standort aufgenommen. 2Zudem ist die Aufgabe der Immobilien Freistaat Bayern zur wirtschaftlichen Bedarfsdeckung staatlicher Behörden spezifiziert. 3Die Betonung liegt hier auf der Nutzerverantwortung hinsichtlich einer abschließenden und soliden Bedarfsermittlung, um das Risiko von Bedarfsänderungen zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden. 4Hierzu können die Staatsministerien auch externe Leistungen in Auftrag geben, um eine angemessene Grundlage für Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu erzielen.

2.3  

In der Präambel zu Abschnitt C ist die Definition des Bauunterhalts um den Tatbestand der Gewährleistung der Gebrauchsfähigkeit für die bestehende Nutzung ergänzt.

2.4  

Dem Abschnitt D ist eine Anhebung der Wertgrenze für Kleine Baumaßnahmen auf drei Millionen Euro zu entnehmen.

2.5  

1Im Abschnitt E ist der Abwicklung der Baumaßnahmen die Verantwortungszuordnung zwischen Nutzer und Bauverwaltung mit der Einführung eines stringenten Änderungsmanagements vorangestellt. 2Änderungen im Projektablauf sind nach dem Verursacherprinzip entweder durch die Bauverwaltung oder die Nutzerseite zu verantworten.

2.6  

1Bei Großen Baumaßnahmen werden die Verfahrensabläufe optimiert, um eine frühzeitige Beteiligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen zu erzielen. 2Die Erheblichkeitsgrenze, ab der eine Kostenerhöhung einer genehmigten Baumaßnahme ihre Fortführung hindert und ein Nachtrag dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen zur Genehmigung vorgelegt werden muss (VV 1.2 zu Art. 54 BayHO und Abschnitt E RLBau), wird erhöht.

2.7  

1Mit Bekanntmachung der RLBau 2020 werden folgende DIN-Normen eingeführt:
DIN 18205:2016-11
DIN 277-1:2016-01.
2Die Änderungen sind im Richtlinientext mit Fußnoten erläutert.

2.8  

Die Muster zur RLBau sind nicht mehr Bestandteil des Richtlinientextes.