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RLBau
Text gilt ab: 01.01.2020
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631-B

Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern
(RLBau)

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 5. Dezember 2019, Az. 11-4201-2-2 und 13-B 1005-1/7

(BayMBl. Nr. 542)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) vom 5. Dezember 2019 (BayMBl. Nr. 542)

Regierungen
Landesbaudirektion Bayern
Staatliche Bauämter
Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
nachrichtlich
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Anlage Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern 2020 (RLBau 2020)

1.  

Die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. Mai 2011 (AllMBl. S. 309) wird durch die nachfolgend bekannt gemachte Neufassung der RLBau 2020 ersetzt.

2.  

Die Neufassung der RLBau 2020 enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

2.1  

1Im Abschnitt A ersetzt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Oberste Baubehörde. 2Durch die Gründung des neuen Staatsministeriums ist auch die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration aufgehoben. 3Der Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie dessen Aufgaben werden mit den jeweiligen Zuständigkeiten erläutert. 4Die ablaufbezogenen Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, den nutzenden Ressorts sowie der Bauverwaltung sind aktualisiert.

2.2  

1Im Abschnitt B Projektentwicklung wurden im Flächenmanagementverfahren ergänzende Angaben zum Standort aufgenommen. 2Zudem ist die Aufgabe der Immobilien Freistaat Bayern zur wirtschaftlichen Bedarfsdeckung staatlicher Behörden spezifiziert. 3Die Betonung liegt hier auf der Nutzerverantwortung hinsichtlich einer abschließenden und soliden Bedarfsermittlung, um das Risiko von Bedarfsänderungen zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden. 4Hierzu können die Staatsministerien auch externe Leistungen in Auftrag geben, um eine angemessene Grundlage für Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu erzielen.

2.3  

In der Präambel zu Abschnitt C ist die Definition des Bauunterhalts um den Tatbestand der Gewährleistung der Gebrauchsfähigkeit für die bestehende Nutzung ergänzt.

2.4  

Dem Abschnitt D ist eine Anhebung der Wertgrenze für Kleine Baumaßnahmen auf drei Millionen Euro zu entnehmen.

2.5  

1Im Abschnitt E ist der Abwicklung der Baumaßnahmen die Verantwortungszuordnung zwischen Nutzer und Bauverwaltung mit der Einführung eines stringenten Änderungsmanagements vorangestellt. 2Änderungen im Projektablauf sind nach dem Verursacherprinzip entweder durch die Bauverwaltung oder die Nutzerseite zu verantworten.

2.6  

1Bei Großen Baumaßnahmen werden die Verfahrensabläufe optimiert, um eine frühzeitige Beteiligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen zu erzielen. 2Die Erheblichkeitsgrenze, ab der eine Kostenerhöhung einer genehmigten Baumaßnahme ihre Fortführung hindert und ein Nachtrag dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen zur Genehmigung vorgelegt werden muss (VV 1.2 zu Art. 54 BayHO und Abschnitt E RLBau), wird erhöht.

2.7  

1Mit Bekanntmachung der RLBau 2020 werden folgende DIN-Normen eingeführt:
DIN 18205:2016-11
DIN 277-1:2016-01.
2Die Änderungen sind im Richtlinientext mit Fußnoten erläutert.

2.8  

Die Muster zur RLBau sind nicht mehr Bestandteil des Richtlinientextes.

3.  

Die Anlage RLBau 2020 wird im Bayerischen Behördennetz elektronisch unter
https://hochbau.bybn.de/
veröffentlicht.

4.  

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. Mai 2011 (AllMBl. S. 309) tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

5.  

Hinsichtlich der Übergangsregelungen wird auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 18. Dezember 2019 (Az. 13-B 1005-1/7) verwiesen.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Harald Hübner
Ministerialdirektor