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EStGBeschR §§ 7i, 10f, 11b
Text gilt ab: 16.10.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 15.10.2030

8.   Gebührenpflicht

1Für die Erteilung der Bescheinigung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Kostengesetzes (KG) und des Kostenverzeichnisses (KVz) erhoben.
2Die für die Erteilung der Bescheinigung erhobenen Kosten gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
3Diese Kosten sind, sofern das Objekt zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.