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61.03.04.17.02.01-F
Bescheinigungsrichtlinie zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes
(Bescheinigungsrichtlinie §§ 7i, 10f, 11b EStG – EStGBeschR §§ 7i, 10f, 11b)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Wissenschaft und Kunst
vom 30. September 2025, Az. 32-S 2198b-1/1
(BayMBl. Nr. 424)
Zitiervorschlag: Bescheinigungsrichtlinie §§ 7i, 10f, 11b EStG (EStGBeschR §§ 7i, 10f, 11b) vom 30. September 2025 (BayMBl. Nr. 424)
1Für das Bescheinigungsverfahren zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Bayern erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Wissenschaft und Kunst:
2Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Baudenkmalen nach den §§ 7i und 10f Abs. 1 EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen nach § 10f Abs. 2 und § 11b EStG setzen voraus, dass die steuerpflichtige Person durch eine Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege – Bescheinigungsbehörde – (vergleiche Art. 23 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes – BayDSchG) nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und nach vorheriger Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt worden sind.