Inhalt

Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 28.05.2003
3.
Die Entschädigungssumme darf an eine Vertreterin oder einen Vertreter nur gezahlt werden, wenn diese oder dieser nachgewiesen hat, dass sie oder er von der berechtigten Person zur Entgegennahme der Entschädigung ausdrücklich bevollmächtigt ist.