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Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 28.05.2003
1.
Gibt die beschuldigte oder die berechtigte Person Erklärungen nicht persönlich ab, so wird die Vollmacht oder gesetzliche Vertretungsmacht der Vertreterin oder des Vertreters geprüft. Grundsätzlich berechtigen weder die Vollmacht der Verteidigerin oder des Verteidigers noch die gewöhnliche Strafprozessvollmacht zur Vertretung im Entschädigungsverfahren.