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Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 28.05.2003
2.
Wird die beschuldigte Person in dem Ermittlungs- oder Strafverfahren von einer Verteidigerin oder einem Verteidiger vertreten, die oder der nach § 145a StPO als ermächtigt gilt, Zustellungen in Empfang zu nehmen, so wird dieser oder diesem das Urteil oder der Beschluss, der das Verfahren abschließt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG), oder die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4 StrEG) zugestellt. Die sonstigen nach diesem Gesetz vorgesehenen Zustellungen werden, soweit nicht eine Vollmacht für das Entschädigungsverfahren erteilt ist oder ein Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht vorliegt, an die beschuldigte oder berechtigte Person persönlich bewirkt.