Inhalt

JAGO
Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 18.06.1979
8.

Ladung. Ersuchen um Zwangszuführung
(1)
Für die Ladung zum Antritt des Jugendarrestes ist der Vordruck JAGO 1 zu verwenden. Ist Freizeitarrest zu vollziehen, der auf mehr als eine Freizeit bemessen ist, wird dem Jugendlichen die Ladung nach jedem Arrestvollzug wieder ausgehändigt. Über den bereits vollzogenen Freizeitarrest wird ein Vermerk in die Ladung aufgenommen. Nr. 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2)
Zugleich mit der Ladung sind unter Verwendung des Vordrucks JAGO 2 zu benachrichtigen:
a)
der Erziehungsberechtigte,
b)
bei Jugendlichen in Fürsorgeerziehung die Fürsorgeerziehungsbehörde,
c)
bei in Heimen befindlichen Jugendlichen auch die Heimleitung,
d)
bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshelfer.
Hinsichtlich der Benachrichtigung anderer Personen oder Stellen wird auf Abschnitt V Nr. 7 Sätze 2 bis 4 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG verwiesen.
In geeigneten Fällen ist darum zu bitten, den Jugendlichen der Jugendarresteinrichtung zuzuführen und zum Vollzugsende wieder abzuholen.
(3)
Ist der Erziehungsberechtigte nicht zugleich der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen oder ist der Arrest gegen einen Jugendlichen in Fürsorgeerziehung zu vollziehen, so erhält der gesetzliche Vertreter eine kurze Mitteilung, zu welchem Zeitpunkt und wohin der Verurteilte zum Antritt des Jugendarrestes geladen worden ist.
(4)
Stellt sich der Jugendliche nicht, so ist für das an die Polizei oder an andere geeignete Stellen zu richtende Ersuchen um Zwangszuführung der Vordruck JAGO 3 zu verwenden.
(5)
Abschnitt V Nr. 1 Satz 2 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG bleibt unberührt.
(6)
Die Kosten für die Fahrt zum Antritt des Jugendarrestes können ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die eigenen Mittel des Jugendlichen nicht ausreichen oder aus Billigkeitsgründen nicht in Anspruch genommen werden sollen.