Inhalt

JAGO
Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 18.06.1979
10.

Entlassung
(1)
Die Mitteilung über die Beendigung der Arrestzeit ist unter Verwendung des Zweitstücks des entsprechend ergänzten Aufnahmeersuchens (Nr. 9) zu bewirken. Der Mitteilung sind die Strafakten oder das Vollstreckungsheft sowie bei Dauerarrest der Schlussbericht beizufügen. Eine Abschrift des Schlussberichtes ist dem Jugendamt, bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen auch dem zuständigen Bewährungshelfer und bei Jugendlichen in Fürsorgeerziehung auch der Erziehungsbehörde zuzuleiten (Vordruck JAGO 5).
(2)
Der Jugendliche erhält bei der Entlassung einen Entlassungsschein (Vordruck JAGO 6).