- (1)
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Die Aufnahme zur Untersuchungshaft setzt ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Richters voraus. Dem Ersuchen soll eine Abschrift des Haftbefehls beiliegen. Liegt dem Ersuchen eine Abschrift des Haftbefehls nicht bei, so ist sie in der Aufnahmemitteilung (Absatz 2) anzumahnen.
- (2)
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Die Aufnahme ist der Einweisungsbehörde und dem Landeskriminalamt mitzuteilen.
- (3)
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Der Jugendliche darf nur auf schriftliche Anordnung des Richters oder des Staatsanwalts, der das Dienstsiegel beigefügt sein muss, aus der Haft entlassen werden. Eine durch Telegramm oder Fernschreiben übermittelte Anordnung genügt, wenn nach den Umständen ihre Echtheit nicht zweifelhaft ist; bei Bedenken ist zurückzufragen. Bei fernmündlicher Anordnung ist in jedem Fall vor der Entlassung zurückzufragen. Eine durch Telegramm oder Fernschreiben oder fernmündlich übermittelte Anordnung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
- (4)
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Die Entlassung ist der Einweisungsbehörde und dem Landeskriminalamt mitzuteilen.
- (5)
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Der Jugendliche erhält bei der Entlassung einen Entlassungsschein; hierfür kann - unter entsprechender Abänderung - der Vordruck JAGO 6 verwendet werden.