Allgemeine Mitteilungspflichten, die über den Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen hinausgehen, können nur vom Staatsministerium der Justiz angeordnet werden. Der Vollstreckungsleiter (Vollzugsleiter) entscheidet, ob im Einzelfall eine Mitteilung auch ohne Bestehen einer allgemeinen Mitteilungspflicht zu machen ist.