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JAGO
Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 18.06.1979
7.

Allgemeines
(1)
Für die Ladung zum Antritt des Jugendarrestes und für Ersuchen und Mitteilungen an andere Behörden, Stellen oder Personen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Ersuchen und Mitteilungen unterbleiben oder ergehen in abgeänderter Form, wenn es im Einzelfall dem Vollstreckungsleiter (Vollzugsleiter) zweckmäßig erscheint.
(2)
Allgemeine Mitteilungspflichten, die über den Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen hinausgehen, können nur vom Staatsministerium der Justiz angeordnet werden. Der Vollstreckungsleiter (Vollzugsleiter) entscheidet, ob im Einzelfall eine Mitteilung auch ohne Bestehen einer allgemeinen Mitteilungspflicht zu machen ist.