Inhalt
3.
Ergänzende Bestimmungen
3.1
Zu Nr. 1 Abs. 1 DSVollz:
Den Aufgaben des Vollzugs gemäß § 2 StVollzG stehen gleich
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die Aufgaben des Vollzugs gemäß Art. 2 BayStVollzG,
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die Aufgaben des Jugendstrafvollzugs gemäß Art. 121 BayStVollzG,
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der Zweck der Untersuchungshaft gemäß Art. 2 BayUVollzG,
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die Ziele des Vollzugs gemäß Art. 2 BaySvVollzG und
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das Vollzugsziel gemäß Art. 2 Abs. 1 BayJAVollzG.
3.2
Zu Nr. 10 DSVollz:
Gefangene im Sinn von Nr. 2.2 werden mit „Sie“ angesprochen, soweit der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin für Personen unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt.
3.3
Zu Nr. 12 DSVollz:
Beamter des gehobenen Dienstes im Sinn von Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 DSVollz ist ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist.
3.4
Zu Nr. 20 Abs. 1 DSVollz:
Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 167 BayStVollzG wird hingewiesen.