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ErgAnwBestDSVollz
Text gilt ab: 01.01.2021

3.   Ergänzende Bestimmungen

3.1   Zu Nr. 1 Abs. 1 DSVollz:

Den Aufgaben des Vollzugs gemäß § 2 StVollzG stehen gleich
die Aufgaben des Vollzugs gemäß Art. 2 BayStVollzG,
die Aufgaben des Jugendstrafvollzugs gemäß Art. 121 BayStVollzG,
der Zweck der Untersuchungshaft gemäß Art. 2 BayUVollzG,
die Ziele des Vollzugs gemäß Art. 2 BaySvVollzG und
das Vollzugsziel gemäß Art. 2 Abs. 1 BayJAVollzG.

3.2   Zu Nr. 10 DSVollz:

Gefangene im Sinn von Nr. 2.2 werden mit „Sie“ angesprochen, soweit der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin für Personen unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt.

3.3   Zu Nr. 12 DSVollz:

Beamter des gehobenen Dienstes im Sinn von Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 DSVollz ist ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist.

3.4   Zu Nr. 20 Abs. 1 DSVollz:

Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 167 BayStVollzG wird hingewiesen.