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ErgAnwBestDSVollz
Text gilt ab: 01.01.2021
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3122.2.1-J

Ergänzende Bestimmungen für die Anwendung der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug
(Ergänzende Anwendungsbestimmungen DSVollz – ErgAnwBestDSVollz)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 30. November 2020, Az. F3 - 4430 - VII a - 1787/2020

(BayMBl. Nr. 808)

Zitiervorschlag: Ergänzende Anwendungsbestimmungen DSVollz (ErgAnwBestDSVollz) vom 30. November 2020 (BayMBl. Nr. 808)

1.   Anwendungsbereich

Die Bekanntmachung über die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vom 1. Juli 1976 (JMBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung finden im bayerischen Justizvollzug Anwendung bei dem Vollzug
–
von Freiheitsentziehungen nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) und dem Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG),
–
von Freiheitsentziehungen, auf die das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Anwendung findet,
–
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG), sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung oder Therapieunterbringung entgegensteht, und
–
von Jugendarrest nach dem Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetz (BayJAVollzG), sofern nicht Zweck und Eigenart des Jugendarrests entgegenstehen.

2.   Begriffsbestimmung

Bei der Anwendung der DSVollz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1  

Anstalten oder Vollzugsanstalten sind Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten.

2.2  

Gefangene sind alle Personen, die sich im Anwendungsbereich nach Nr. 1 im amtlichen Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt befinden.

3.   Ergänzende Bestimmungen

3.1   Zu Nr. 1 Abs. 1 DSVollz:

Den Aufgaben des Vollzugs gemäß § 2 StVollzG stehen gleich
–
die Aufgaben des Vollzugs gemäß Art. 2 BayStVollzG,
–
die Aufgaben des Jugendstrafvollzugs gemäß Art. 121 BayStVollzG,
–
der Zweck der Untersuchungshaft gemäß Art. 2 BayUVollzG,
–
die Ziele des Vollzugs gemäß Art. 2 BaySvVollzG und
–
das Vollzugsziel gemäß Art. 2 Abs. 1 BayJAVollzG.

3.2   Zu Nr. 10 DSVollz:

Gefangene im Sinn von Nr. 2.2 werden mit „Sie“ angesprochen, soweit der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin für Personen unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt.

3.3   Zu Nr. 12 DSVollz:

Beamter des gehobenen Dienstes im Sinn von Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 DSVollz ist ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist.

3.4   Zu Nr. 20 Abs. 1 DSVollz:

Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 167 BayStVollzG wird hingewiesen.

4.   Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor