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ErgAnwBestDSVollz
Text gilt ab: 01.01.2021
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3122.2.1-J

Ergänzende Bestimmungen für die Anwendung der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug
(Ergänzende Anwendungsbestimmungen DSVollz – ErgAnwBestDSVollz)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 30. November 2020, Az. F3 - 4430 - VII a - 1787/2020

(BayMBl. Nr. 808)

Zitiervorschlag: Ergänzende Anwendungsbestimmungen DSVollz (ErgAnwBestDSVollz) vom 30. November 2020 (BayMBl. Nr. 808)

1.   Anwendungsbereich

Die Bekanntmachung über die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vom 1. Juli 1976 (JMBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung finden im bayerischen Justizvollzug Anwendung bei dem Vollzug
von Freiheitsentziehungen nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) und dem Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG),
von Freiheitsentziehungen, auf die das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Anwendung findet,
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG), sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung oder Therapieunterbringung entgegensteht, und
von Jugendarrest nach dem Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetz (BayJAVollzG), sofern nicht Zweck und Eigenart des Jugendarrests entgegenstehen.

2.   Begriffsbestimmung

Bei der Anwendung der DSVollz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1  

Anstalten oder Vollzugsanstalten sind Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten.

2.2  

Gefangene sind alle Personen, die sich im Anwendungsbereich nach Nr. 1 im amtlichen Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt befinden.

3.   Ergänzende Bestimmungen

3.1   Zu Nr. 1 Abs. 1 DSVollz:

Den Aufgaben des Vollzugs gemäß § 2 StVollzG stehen gleich
die Aufgaben des Vollzugs gemäß Art. 2 BayStVollzG,
die Aufgaben des Jugendstrafvollzugs gemäß Art. 121 BayStVollzG,
der Zweck der Untersuchungshaft gemäß Art. 2 BayUVollzG,
die Ziele des Vollzugs gemäß Art. 2 BaySvVollzG und
das Vollzugsziel gemäß Art. 2 Abs. 1 BayJAVollzG.

3.2   Zu Nr. 10 DSVollz:

Gefangene im Sinn von Nr. 2.2 werden mit „Sie“ angesprochen, soweit der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin für Personen unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt.

3.3   Zu Nr. 12 DSVollz:

Beamter des gehobenen Dienstes im Sinn von Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 DSVollz ist ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist.

3.4   Zu Nr. 20 Abs. 1 DSVollz:

Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 167 BayStVollzG wird hingewiesen.

4.   Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor