Inhalt
2.
Begriffsbestimmung
Bei der Anwendung der DSVollz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1
Anstalten oder Vollzugsanstalten sind Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten.
2.2
Gefangene sind alle Personen, die sich im Anwendungsbereich nach Nr. 1 im amtlichen Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt befinden.