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ErgAnwBestDSVollz
Text gilt ab: 01.01.2021

2.   Begriffsbestimmung

Bei der Anwendung der DSVollz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1  

Anstalten oder Vollzugsanstalten sind Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten.

2.2  

Gefangene sind alle Personen, die sich im Anwendungsbereich nach Nr. 1 im amtlichen Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt befinden.