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ErgAnwBestDSVollz
Text gilt ab: 01.01.2021

1.   Anwendungsbereich

Die Bekanntmachung über die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vom 1. Juli 1976 (JMBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung finden im bayerischen Justizvollzug Anwendung bei dem Vollzug
von Freiheitsentziehungen nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) und dem Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG),
von Freiheitsentziehungen, auf die das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Anwendung findet,
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG), sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung oder Therapieunterbringung entgegensteht, und
von Jugendarrest nach dem Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetz (BayJAVollzG), sofern nicht Zweck und Eigenart des Jugendarrests entgegenstehen.