Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
34.
Beiladung von Stückgütern
Für die gelegentliche Mitnahme von Einzelgegenständen (Beiladung von Stückgütern) sind anzusetzen:

34.1

für das Staatsministerium der Justiz, für Einrichtungen der Justiz und für justiznahe Einrichtungen sowie für Justizvollzugsbedienstete die Stückfrachtsätze der Deutschen Bahn AG für Schienenfrachten mit einem Abschlag von 50 %,

34.2

für sonstige Auftraggeber die Stückfrachtsätze der Deutschen Bahn AG für Schienenfrachten.