Inhalt
34.
Beiladung von Stückgütern
Für die gelegentliche Mitnahme von Einzelgegenständen (Beiladung von Stückgütern) sind anzusetzen:
34.1
für das Staatsministerium der Justiz, für Einrichtungen der Justiz und für justiznahe Einrichtungen sowie für Justizvollzugsbedienstete die Stückfrachtsätze der Deutschen Bahn AG für Schienenfrachten mit einem Abschlag von 50 %,
34.2
für sonstige Auftraggeber die Stückfrachtsätze der Deutschen Bahn AG für Schienenfrachten.